Straßenfläche

Straßenflächen sind alle dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen (einschl. Seitenstreifen, direkt angrenzende Rad- und Fußwege). Das Straßennetz gliedert sich nach Zuständigkeit (Widmung) in Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landes- bzw. Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige Straßen (z. B. Privatstraßen). Darüber hinaus gibt es befahrbare Hauptwirtschaftswege (Fahrwege).

Zur Berechnung der Straßenfläche beim Monitor der Siedlungs- und Freiraumentwicklung wird die Straßenbreite benötigt, wozu es zum jeweiligen Straßenabschnitt ein ATKIS-Attribut (Bei Straßen: Breite der Fahrbahn - BRF, bei Hauptwirtschaftswegen: Breite des Verkehrsweges - BRV) gibt. Beim überörtlichen Straßennetz (Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landes- bzw. Staatsstraßen und Kreisstraßen) ist dieses Attribut in den meisten Fällen gesetzt, bei den Gemeindestraßen jedoch oft nicht. Wenn das Attribut nicht vergeben ist, werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Fahrstreifen folgende mittleren Straßenbreiten verwendet:

 

Fahrstreifenzahl Autobahn andere Straße
15,5 m4,5 m (*)
210,0 m5,5 m
314,0 m10,0 m
417,5 m12,5 m

(*) Fehlt bei einem Hauptwirtschaftsweg (Fahrweg) die Angabe der Verkehrswegbreite, wird er wie eine einspurige Straße behandelt und mit einer Standardbreite von 4,50 m belegt.

Als Wirtschaftswege sind beim ATKIS Basis-DLM vor allem Nebenwege in Wald- und Forstgebieten erfasst. Diese typischerweise nicht versiegelten und oft nicht befestigten Nebenwege sind in der Regel auch im Liegenschaftskataster bzw. ALKIS nicht enthalten. Deshalb werden sie beim IÖR-Monitor nicht als als Straßenfläche berücksichtigt.

Die Herabstufung von Straßen im Zuge der AAA-Migration zu Hauptwirtschaftswegen (bzw. Wirtschaftswegen) beeinflusst die Indikatorwerte sowohl bei Straßennetzlängen als auch bei Straßenflächen. Das betrifft insbesondere die Bundesländer Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt.

Innerhalb von Ortslagen wird beim IÖR-Monitor für den Gehweg ein Breitenzuschlag von 2,50 m auf beiden Straßenseiten berücksichtigt (außer bei Autobahnen und Fußgängerzonen).